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Satzung

Satzung                geltend ab 01.03.2019

Inhalt

  • 1    Name und Sitz
    §   2    Zweck des Vereins
    §   3    Mitgliedschaft
    §   4    Beginn der Mitgliedschaft
    §   5    Ende der Mitgliedschaft
    §   6    Rechte und Pflichten der Mitglieder
    §   7    Mittel und Beiträge
    §   8    Organe des Vereins
    §   9    Der Vorstand
    § 10    Die Mitgliederversammlung
    § 11    Aufgaben der Mitgliederversammlung
    § 12    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    § 13    Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
    § 14    Satzungsänderungen
    § 15    Vermögen
    § 16    Vereinsauflösung
  • 1    Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen: „Verein Jugendförderung Ustersbach“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ustersbach.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen werden.

 

  • 2    Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein hat den Zweck, die Jugend kulturell und sportlich zu fördern.
    3. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
    a) Abhaltung von Kursen
    b) Abhaltung eines geordneten und beaufsichtigten Spiel- und Sportbetriebes
    c) Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen
    d) sonstige der Jugendförderung dienende Vorhaben
    4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
  6. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
  • 3 Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen ( § 670 BGB  ) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale ( § 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.

 

  • 4 Grundsätze der Vereinstätigkeit, Extremismusklausel
  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
  3. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
  4. Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
  • 5 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des VJF kann jede natürliche Person werden, die
    – die Aufnahme schriftlich beantragt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
    – sich zu den Zielen des VJF bekennt und die Satzung anerkennt.
    2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und passiven Mitgliedern.
    3. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie nehmen an den Veranstaltungen des Vereins und gegebenenfalls an den Vorarbeiten hierzu persönlich teil.
    4. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. Sie zahlen Vereinsbeiträge auf freiwilliger Basis.
    5. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht im Verein betätigen, aber im übrigen dessen Interessen fördern.
  • 6 Beginn der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit Abgabe des schriftlichen Aufnahmeantrages beim Vorstand.
    2. Es besteht grundsätzlich eine Familienmitgliedschaft. Das heißt nach Aufnahme eines Familienmitglieds in den Verein besteht für sämtliche Familienmitglieder 1. Grades eine Mitgliedschaft. Entsprechendes gilt für Adoptions- und Dauerpflegeverhältnisse. Der Antragsteller kann die Mitgliedschaft auch ausdrücklich auf einzelne Personen beschränken.
    3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
    4. Wird die Aufnahme befürwortet, wird der Antragsteller schriftlich benachrichtigt oder mündlich durch ein Mitglied des Vorstandes. Der Antragsteller erhält die Vereinssatzung zur Einsicht und bestätigt sein Einverständnis.
  • 7 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt
    b) durch Ausschluss
    c) durch Tod
    2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie ist zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
    3. Der Ausschluss erfolgt:
    a) wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages 3 Monate im Rückstand ist
    b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
    c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin oder das Vereinsansehen berührenden Gründen
    4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
    5. Gegen diesen Beschluss ist Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
    6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  • 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder ab 16 Jahren haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.
    2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
    3. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der nötigen Sorgfalt zu benützen.
    4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
    5. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.
    6. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder auf Rückzahlung von geleisteten Beiträgen.
  • 9 Mittel und Beiträge
  1. Dem Verein stehen folgende Mittel zur Verfügung:
    a) Beiträge der Mitglieder
    b) Zuwendungen und Schenkungen
    c) Eintrittsgelder zu besonderen Veranstaltungen
  2. Der Jahresbeitrag ist am 15. August eines Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Der Beitrag ist auch dann für ein ganzes Jahr zu bezahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Jahres eintritt.
    3. Der Jahresbeitrag ist als Familienbeitrag nur einmal pro Familie (iSd § 4 Nr 2) fällig.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
  4. Der Verein zieht die Vereinsbeiträge unter Angabe seiner Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz des Mitglieds zum Fälligkeitszeitpunkt ein. Fällt das Datum nicht auf inen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am darauffolgenden Arbeitstag.
  5. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontodaten (BIC und IBAN), den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
  6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

 

  • 10 Organe des Vereins
  1. Der Vorstand
  2. Der erweiterte Vorstand
  3. Die Mitgliederversammlung
  • 11  Der Vorstand
  1. Der Vorstand leitet den Verein und ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Fragen von allgemeiner Bedeutung soll der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
    2. Der Vorstand besteht aus
    a) dem/der 1. Vorsitzenden
    b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem/der Schriftführer/in
    d) dem/der Kassierer/in
    e) 3 Beisitzer/innen in den Aufgabenbereichen:
    – Beisitzer/in für Kinder
    – Beisitzer/in für Jugend
    – Beisitzer/in für Kultur
    – Beisitzer/in für Feste
    Eine für die Beisitzer festgelegte Aufgabe wird von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden übernommen.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
    4. Der Verein wird durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten, jedoch bedarf der Abschluss von Rechtsgeschäften die den Verein mit mehr als 500,00 € belasten der Zustimmung des gesamten Vorstands. Dieser entscheidet entsprechend Absatz 10. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers.
    5. Der/die 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verteilt die Aufgaben soweit sie sich nicht bereits aus den zugeteilten Bereichen ergeben, auf die einzelnen Vorstandsmitglieder. Er/sie lädt zu Vorstandssitzungen und führt in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen den Vorsitz. Er/sie vertritt den Verein bei Kontaktaufnahme zu und bei Verhandlungen mit Personen, die dem Verein zum Vereinszweck nützlich sind. Er/sie  verwaltet die Geschäftspapiere des Vereins.
    6. Der/die stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des/der  1. Vorsitzenden entsprechend Absatz 5 bei dessen Verhinderung. Zusätzlich obliegt ihm/ihr die Führung eines Bereiches aus Nr 2 e).
    7. Der/die Schriftführer/in führt bei den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll, welches er/sie den Vorstandsmitgliedern zukommen lässt. Dem/der Schriftführer/in obliegt zudem die Pressearbeit des Vereins.
    8. Der/die Kassierer/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Ihm/ihr obliegt die Vermögensverwaltung.
    9. Die Beisitzer organisieren verantwortlich mit den Mitgliedern des erweiterten Vorstands (§ 9a) die jeweiligen ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche. Die Zuordnung der einzelnen Aufgaben in die jeweiligen Bereiche wird vom Vorstand in einfacher Stimmmehrheit vorgenommen. Die Beisitzer überwachen die Aufgaben der ihnen zugeordneten Mitglieder des erweiterten Vorstands.10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder des engen Vorstands anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der /die 1. Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandmitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
    11. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandmitglieder das Recht, eine/n Ersatzmann/-frau bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
    12. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  • 12 Erweiterter Vorstand
  1. Der Vorstand delegiert in seiner ersten Sitzung nach den Neuwahlen eine erforderliche Anzahl an Mitgliedern, die einen erweiterten Vorstand mit eng begrenzten Aufgabenbereichen bilden.
    2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind jeweils einem Bereich des engen Vorstands zugewiesen und erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem für diesen Bereich gewählten Beisitzer.
    3. Die delegierten Vorstandsmitglieder haben das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
    4. Der enge Vorstand kann durch Beschluss den Vorstandsmitgliedern des erweiterten Vorstand ein Stimmrecht in den Vorstandssitzungen einräumen.
    5. Die Aufgabenbereiche und Namen der Mitglieder, die in den erweiterten Vorstand berufen wurden, sind den Mitgliedern auf Anfrage bekannt zu geben.
    6. Jedes Mitglied des VJF hat das Recht, sich beim Vorstand um eine Mitarbeit in der erweiterten Vorstandschaft zu bewerben. Bewerben sich für eine Aufgabe mehrere Mitglieder, entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit über die Besetzung der Aufgabe. Ausnahmsweise besteht die Möglichkeit, dass eine Aufgabe von mehreren Mitgliedern übernommen wird.
  • 13 Die Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
  2. 2. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  3. 3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail. Mitglieder, von denen keine E-Mail-Adresse beim Verein hinterlegt ist, erhalten die Einladung per einfachen Brief. Die Einberufung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese nachweisbar drei Tage vor Ende der Bekanntgabefrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse bzw. Postanschrift versandt wurde. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds.
  4. Familien werden durch den Verein gemeinsam schriftlich über die dem Verein benannte Anschrift oder E-Mail-Adresse geladen. Diese Form der gemeinsamen Ladung aller Familienmitglieder ist solange zulässig, bis eines oder mehrere der betroffenen Mitglieder den Wunsch auf persönliche Ladung dem Verein schriftlich mitgeteilt haben.
  • 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes
2. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, die Prüfung der Kasse und die Erteilung der Entlastung.
3. Aufstellung des Haushaltsplanes und Festsetzung des Jahresbeitrages.
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  • 15  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein von dem/der 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
    2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine andere Regelung vorsieht.
  2. 3. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
    Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
    5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim.
    6. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  • 16 Protokollierung von Beschlüssen; Niederschriften, fehlerhafte Beschlüsse
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
    2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  2. Einwendungen gegen das Protokoll der Mitgliederversammlung sowie die Geltendmachung von vereinsinternen Rügen auf Unwirksamkeit von Beschlüssen können gegenüber dem Vorstand binnen einer Frist von einem Monat schriftlich mit Begründung geltend gemacht werden.
  3. Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder auf Anfechtung von Beschlüssen des Vereins und seiner Organe können nur binnen einer Frist von einem Monat ab Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden.

 

  • 17 Satzungsänderung
  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
  3. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder eine Zweckänderung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
  4. Eine Satzungsänderung erlangt Wirksamkeit mit Eintragung des Satzungsänderungsbeschlusses der Mitgliederversammlung in das Vereinsregister.
  5. Die Eintragung einer Satzungsänderung ist den Mitgliedern unter Angabe des Datums der Eintragung auf der Homepage des Vereins unter www.verein-jugendfoerderung.de bekanntzugeben.
  6. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamts notwendig werden. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen

 

  • 18 Bekanntmachungen und Informationen des Vereins
  1. Bekanntmachungen und Informationen des Vereins für seine Mitglieder (zum Beispiel über das Inkrafttreten einer Satzungsänderung, Änderungen beim Vorstand und erweiterten Vorstand, Änderungen beim Beitragswesen, u.a.) werden auf der Homepage des Vereins unter www.verein-jugendfoerderung.de veröffentlicht.
  2. Die Satzung steht den Mitgliedern ebenfalls über die Homepage des Vereins zur Verfügung.
  3. Es obliegt den Mitgliedern sich regelmäßig über die Homepage des Vereins über das aktuelle Vereinsgeschehen zu informieren.
  • 19 Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer von 1 Jahr. Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand in Abstimmung mit dem verbliebenen gewählten Kassenprüfer ein anderes Vereinsmitglied bis zur nächsten regulären Wahl für das Amt des Kassenprüfers berufen.
  2. Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand (§ 11) angehören.
  3. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer erläutern die Ergebnisse der Kassenprüfung in der Jahreshauptversammlung des Vereins. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

20 Datenverarbeitung, Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundendatenschutzgesatzes (BDSG) und der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung ( DS-GVO) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf
  3. a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  4. b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
  5. c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
  6. d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  7. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über bei Ausscheiden eines Vereinsmitglieds aus dem Verein hinaus.
  8. Der Vorstand wird ermächtigt, wenn die Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) oder der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) dies erfordern, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser darf nicht dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand angehören und ist in seiner Funktion dem Vorstand unmittelbar unterstellt. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit keinen Weisungen eines Vorstandorgans. Seine Aufgaben ergeben sich aus den o.g. gesetzlichen Grundlagen.
  9. Die Datenschutzerklärung mit allen rechtlich relevanten Hinweisen ist auf der Homepage www.verein-jugendfoerderung.de veröffentlicht und wird der Beitrittserklärung beigefügt.
  • 21  Vereinsauflösung
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
    2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Ustersbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  • 22     Haftung
  1. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand haften dem Verein für einen in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten und Aufgaben verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit wird die Haftung auf einen Betrag in Höhe von 300,00 € begrenzt.
    2. Ist ein Vorstand oder ein erweiterter Vorstand nach Nr. 1 einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so erteilt der Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit, wenn kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorgelegen hat. Bei grober Fahrlässigkeit gilt die Haftungsbeschränkung in Nr. 1 entsprechend.
  • 23 Auslegung dieser Satzung

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein, soll die Satzung so ausgelegt werden, dass an Stelle der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Klausel diejenige wirksame durchführbare Regelung tritt, deren Wirkung der Zielsetzung des Vereins am nächsten kommt und mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung ursprünglich verfolgt wurde.
Über Zweifelsfälle bei der Auslegung der Satzung entscheidet vorläufig der Vorstand, endgültig die Mitgliederversammlung.

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